Hockey Werne Satzung - Hockey United Werne

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HOCKEY UNITED Werne e. V.
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VEREINSSATZUNG
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Vereinssatzung Hockey United Werne
 
§ 1 Name und Sitz
 
  1. Der Verein führt den Namen: Hockey United Werne
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Werne und ist Mitglied im Landessportbund NRW e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
  4. Die Clubfarben sind rot und gelb.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
         
 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration     Geflüchteter durch den gemeinsamen Sport mit deutschen Staatsangehörigen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht besonders durch:
  3. Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie der Teilnahme am ordentlichen Spielbetrieb des Westdeutschen Hockey-Verbandes.
  4. Die Durchführung von integrationsfördernden Aktivitäten außerhalb des Sportbetriebes, wird angestrebt, z.B. Deutschkurse, Hausaufgabenbetreuung oder Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral und ungebunden.

             
§ 3 Mitglieder
 
 
  1. Der Verein führt:
 
  • Ehrenmitglieder
  • Ordentliche Mitglieder
   
  1. Aktive Vollmitglieder (ausübende Sportler über 18 Jahre)
  2. Jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren oder in Ausbildung Befindliche)
  3. Passive Mitglieder
     
 
      • Ehrenmitglied ist, wer durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied bestimmt ist.
      • Vollmitglieder sind Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres mindestens 18 Jahre alt sind oder werden. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind oder werden.
      • Passive Mitglieder sind all diejenigen Mitglieder, die nicht aktiv an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Sie fördern den Verein.
 
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
  1. Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

         
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich anzuzeigen.
  3. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres fort.
  4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, bei grobem und wiederholtem Vergehen gegen die Satzung des Vereins oder wenn ein Mitglied den    Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
  5. Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
  6. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
  7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  8. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.

               
§ 6 Beiträge
 
  1. Die Mitgliederversammlung legt den Beitrag fest. Der Beitrag ist zu Beginn des Jahres im Voraus fällig.
  2. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
   
 
§ 7 Rechte der Mitglieder
 
  1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
  2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins zu.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu nutzen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
         
 
§ 8 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
 
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.
   
 
§ 9 Vorstand
 
  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus folgenden gleichberechtigten Mitgliedern:
    dem Vorsitzenden
    dem      stellvertretenden Vorsitzenden
    dem Kassierer
  2. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  5. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
  6. Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
             
 
§ 10 Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    ·         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
    ·         Entlastung des Vorstandes;
    ·         Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    ·         Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    ·         Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
    ·         Erlass von Ordnungen;
    ·         Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
    ·         Auflösung des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet sind.
                       
 
§ 11 Kassenprüfer
 
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
 
 
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
 
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
  3. Als Mitglied des Landessportbundes NRW, Kreissportbund Unna, Westdeutscher Hockeyverband und Deutscher Hockey-Bund ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
  4. Übermittelt werden an die einzelnen Empfänger Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adresse.
  5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder  auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Printmedien sowie elektronische Medien.
  6. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
  7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) bzw. der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
               
 
§ 13 Protokollierung
 
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
 
 
§ 14 Auflösung des Vereins
 
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Förderverein der TV Werne Hockey-Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
   
 
§ 15 Inkrafttreten
 
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 1. Juli 2018 in Werne beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
 
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